Allgemeine Geschäftsbedingungen von
YARS-EUROPE GmbH
(Stand 05/2017)
1. Anwendungsbereich/Abwehrklausel
1.1 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen,es sei denn, wir erkennen sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Zwischen uns und dem Besteller getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet.
2.2 Der Besteller ist an seine Bestellung für die Dauer von zwei Wochen ab Eingang bei uns gebunden.
2.3 Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen; die Ausführung der Lieferung, der Zugang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Besteller gelten als Bestätigung.
2.4 Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn wir die Nicht- oder Falschbelieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unter lagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Preise/Zahlung
3.1 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackungs-, Transport- und sonstiger Nebenkosten.
3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die im Verhältnis zu unseren Lieferanten geltenden Preise verändern und dies bei Abschluss des Vertrages mit unseren Kunden nicht absehbar war.
3.3 Unsere Forderungen sind mit Ablieferung der Ware beim Besteller fällig und zahlbar ohne Abzug in Euro. Skonto wird nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt. Bei Zahlungsverzug stehen uns die gesetzlichen Rechte zu.
3.4 Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Etwaige Kosten für Rücklastschriften (z.B. bei ec-, Bank- oder Debitkartenzahlung) hat uns der Besteller zu erstatten.
3.5 Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages aus sonstigen Umständen erkennbar, dass unsere Forderungen wegen mangelnder Leistungs-fähigkeit des Bestellers gefährdet sind, können wir unsere Forderungen aus sämtlichen Verträgen sofort zur Zahlung fällig stellen. Für nicht ausgelieferte Ware können wir eine angemessene Frist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
3.6 Wir sind auch ungeachtet anders lautender Bestimmungen des Bestellers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen des Bestellers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.7 Der Besteller ist nur zur Aufrechnung oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
4.1 Die von uns genannten Lieferzeiten, Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Lieferzeiten gelten, wenn sie unverbindlich sind, nur annähernd. Fristtage sind stets Werktage; Samstage gelten nicht als Werktage. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung; entsprechendes gilt für Friständerungen. Die Lieferfrist ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unser Werk verlassen hat. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch schriftliche Mahnung nach Fälligkeit.
4.2 Sofern dem Besteller zumutbar, sind wir zu Teillieferungen und zu Lieferungen vor dem vereinbarten Termin berechtigt.
4.3 Dem Besteller zumutbare technische Abweichungen in Konstruktion oder Ausführung von Angaben in Katalogen und anderen schriftlichen Unterlagen sowie Modell- und Konstruktionsänderungen im Zuge des technischen Fortschritts sind zulässig.
4.4 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände (insbesondere Beschaffungs-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung, bei uns oder unseren Zulieferern) haben wir nicht zu vertreten und befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit – auch während eines bereits vorliegenden Verzugs – von unserer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Für den Fall eines Fixgeschäftes ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
4.5 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist. Kosten, die uns hieraus entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
4.6 Erbringen wir eine Leistung nicht rechtzeitig, kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn wir die Verspätung zu vertreten haben; eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bestellers ist damit nicht verbunden.
4.7 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden – mit Ausnahme von Paletten – nicht zurückgenommen und vom Besteller auf eigene Kosten entsorgt.
4.8 Gehört zu unserem Lieferumfang auch Software Dritter, gelten insoweit auch deren Lizenzbedingungen.
5. Mängelansprüche
5.1 Die Ware ist mangelfrei, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, die sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Produktbeschreibung ergibt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung von uns, einem Hersteller oder Gehilfen sind für die Beschaffenheit ohne Belang.
5.2 Dem Besteller obliegen die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB). Erkannte Mängel sind längstens innerhalb 3 Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen zu rügen. Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
5.3 Sachmängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen zu rügen.
5.4 Bei der Lieferung von gebrauchten Waren sind Ansprüche wegen eines Sachmangels ausgeschlossen.
5.5 Der Besteller gibt uns Gelegenheit, Mängelrügen – auch durch Dritte – zu überprüfen. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Besteller verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten.
5.6 Bei Mängeln werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Preis mindern oder – bei nicht nur unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziff. 6 „Haftung“ verlangen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller, nachdem er uns hiervon unverzüglich verständigt hat, das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.7 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben.
5.8 Mängelansprüche kann der Besteller nicht abtreten.
5.9 Wird der Besteller von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen uns ist nur insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche hinausgehende Vereinbarung geschlossen hat.
5.10 Bei Nachtzustellungen hat der Kunde die betreffende Warenlieferung unverzüglich zu untersuchen. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbare Transportschäden, Mengenabweichungen, Falschlieferungen und Verluste sind spätestens bis 12:00 Uhr des Anlieferungstages bzw., wenn dieser ein Samstag oder Feiertag ist, bis 12:00 Uhr des nächsten Werktages zu rügen. Für andere Mängel gelten die vorstehenden Regelungen.
6. Haftung
6.1 Unsere Haftung wegen leicht fahrlässiger Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen – ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Wir haften jedoch unbeschränkt für schuldhaft von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden des Bestellers an Körper und Gesundheit sowie für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für das Fehlen garantierter Beschaffenheit.
6.2 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.3 Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6.4 Unsere Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist begrenzt: 6.4.1 bei Sach- und Vermögensschäden, die von einer vom Kunden abgeschlossenen Versicherung abgedeckt sind, auf die mit der Inanspruchnahme der Versicherung des Kunden verbundenen Nachteile; 6.4.2 der Höhe nach je Schadensfall für Sachschäden auf einen Betrag von € 200.000,00 und für Vermögensschäden auf einen Betrag von € 50.000,00.
6.5 Treten wir aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bestellers vom Vertrag zurück, können wir ohne weiteren Nachweis 10 % der Auftragssumme als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ebenso vorbehalten wie der Nachweis des Bestellers, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
7. Verjährung von Mängelansprüchen und Ersatzansprüchen
7.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels bei neu hergestellter Ware beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) oder 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
7.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz, die nicht auf einem Mangel der Ware beruhen, beträgt ein Jahr. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Körper und Gesundheit und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
7.3 Die Verjährung beginnt gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
8. Gefahrübergang
8.1 Unsere Lieferungen erfolgen EX WORKS – EXW (INCOTERMS 2010), soweit nicht anders vereinbart.
8.2 Ist die Versendung der Ware mit dem Besteller vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Absendung der Ware, spätestens mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Besteller über. Versandart, -weg und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Bestellers nach unserem Ermessen gewählt. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Bestellers ab.
8.3 Bei Lieferung mit Montage wird der Besteller rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungen treffen (z. B. Bereitstellung von Räumlichkeiten, Strom- und sonstigen Anschlüssen), damit die Montage vereinbarungsgemäß durchgeführt werden kann. Die Gefahr zufälligen Untergangs und zufälliger Verschlechterung geht mit der Übergabe, spätestens mit Eigentumsübergang auf den Besteller über.
8.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen. Wir können für die Kosten pauschal 0,5 % des Rechnungsbetrags pro angefangenem Monat berechnen; uns bleibt der Nachweis höherer Kosten, dem Besteller der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an unserer Ware vor („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, können wir Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verlangen; wir sind berechtigt, diese selbst an uns zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet uns der Besteller unwiderruflich den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.4 Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgen in unserem Auftrag und werden stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Die danach entstehende Miteigentumsware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 9.1. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Ware im Umfang des Rechnungswerts unserer Ware und verwahrt diese unentgeltlich für uns; hiernach entstehendes Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 9.1. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt uns der Besteller auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.5 Dem Besteller ist die Weiterveräußerung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehender Waren im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung ab; soweit uns lediglich Miteigentum an der veräußerten Ware zusteht, tritt der Besteller die Forderung entsprechend unseren Miteigentumsquoten ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, hat uns der Besteller auf Verlangen unverzüglich eine Aufstellung über die an uns abgetretenen Forderungen zu übersenden unter Angabe der Anschrift des Abnehmers sowie der Forderungshöhe. Im Übrigen ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben bzw. notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
9.6 Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder auf eine an uns abgetretene Forderung, insbesondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Die Freigabe erfolgt durch Übereignung bzw. Rückabtretung.
10. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt deutsches Recht, die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht; wir sind aber auch berechtigt, Ansprüche am Sitz des Bestellers geltend zu machen. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.